Art. 10 – Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚EBA‘) kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, zu präzisieren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. (*20) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“ "
2.In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, so teilen sie dies der Kommission und der EBA mit.“
3.Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.“ b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die EBA gibt Leitlinien in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Verfahren heraus.“
4.Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die EBA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“
5.In Artikel 38 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen. Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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