Art. 21a – Technische Standards

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(1)Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln: a) Artikel 2 Nummer 11, um die Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren, b) Artikel 2 Nummer 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der ‚relevanten zuständigen Behörden‘ festzulegen, c) Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
(2)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln: a) Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 einheitliche Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden sicherzustellen, b) Artikel 7 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚Risikokonzentrationen‘ fallenden Positionen in die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen, c) Artikel 8 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚gruppeninterne Transaktionen‘ fallenden Positionen in die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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