ErwGr. 10

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Entwicklung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und die Verfahren zu deren Erlass. Im Fall der delegierten Rechtsakte sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 AEUV aufgeführt, festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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