ErwGr. 14

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Verbindliche technische Standards sind ein Beitrag zu einem einheitlichen europäischen Regelwerk der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 gebilligt hat. Soweit bestimmte Vorschriften in den Gesetzgebungsakten der Union nicht vollständig harmonisiert sind, sollten die verbindlichen technischen Standards, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften weiterentwickelt, erläutert oder festgelegt werden, die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, gemäß dem Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Aufsicht zusätzliche Angaben zu verlangen oder strengere Vorschriften vorzusehen. Die technischen Standards sollten es den Mitgliedstaaten daher ermöglichen, in speziellen Bereichen in dieser Weise vorzugehen, sofern in jenen Rechtsakten ein solcher Ermessensspielraum vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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