ErwGr. 29

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzinstituten in der Union ein einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen. Die ESA sollten die Aufgabe erhalten, Register und Verzeichnisse der Finanzmarktteilnehmer in der Union zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Diese Register und Verzeichnisse betreffen das Verzeichnis der von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Zulassungen von Kreditinstituten, das Register aller Wertpapierfirmen und das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher Weise sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) die Aufgabe erhalten, die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (9), vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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