Art. 6

DIR_2011_17 · zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

(1)Die gemäß der Richtlinie 71/349/EWG bis zum 30. Juni 2011 durchgeführten EG-Ersteichungen und ausgestellten EG-Messbriefe behalten ihre Gültigkeit.
(2)Die gemäß den Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG und 86/217/EWG bis zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
(3)Gewichte, die der Richtlinie 71/317/EWG entsprechen, und Gewichte, die der Richtlinie 74/148/EWG entsprechen, können bis zum 30. November 2025 einer EG-Ersteichung nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie 2009/34/EG unterzogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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