ErwGr. 7

DIR_2011_2 · zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Myclobutanil und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen über Rückstände von Myclobutanil und seinen Metaboliten in nachfolgenden Wachstumsperioden sowie Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die vorliegenden Rückstandsdaten alle Komponenten der Rückstandsdefinition abdecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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