Art. 14 – Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer sind

DIR_2011_36 · zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die besonderen Maßnahmen, mit denen Kinder, die Opfer des Menschenhandels sind, kurz- und langfristig bei ihrer körperlichen und psychisch-sozialen Rehabilitation unterstützt und betreut werden sollen, ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände des Kindes unter gebührender Berücksichtigung seiner Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen mit dem Ziel, eine langfristige Lösung für das Kind zu finden, geprüft worden sind. Die Mitgliedstaaten gewähren Kindern, die Opfer des Menschenhandels sind, und Kindern von Opfern, die Unterstützung und Betreuung nach Artikel 11 erhalten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Zugang zur Bildung gemäß ihrem nationalen Recht.
(2)Die Mitgliedstaaten bestellen in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Kind, das Opfer ist, nicht für das Wohl des Kindes sorgen dürfen und/oder das Kind nicht vertreten dürfen, von dem Zeitpunkt an, in dem es von den Behörden identifiziert ist, einen Vormund oder einen Vertreter für das Kind, das Opfer von Menschenhandel ist.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI auf die Familie an, sofern dies angemessen und möglich ist.
(4)Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 11.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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