DIR_2011_36 · zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
Mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (13) sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und Entschädigung, festgelegt worden. Darüber hinaus sollten Opfer des Menschenhandels unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung von Opfern in der betreffenden Rechtsordnung — zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Dieser rechtliche Beistand und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zur Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine ausreichende rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung von Opfern in der betreffenden Rechtsordnung — die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht. Da insbesondere Opfer im Kindesalter wahrscheinlich über keine solchen finanziellen Mittel verfügen, würden für sie die Rechtsberatung und rechtliche Vertretung in der Praxis unentgeltlich erfolgen. Darüber hinaus sollten die Opfer auf der Grundlage einer gemäß den nationalen Verfahren durchgeführten individuellen Risikobewertung vor Vergeltung, Einschüchterung und der Gefahr, erneut Opfer des Menschenhandels zu werden, geschützt werden.
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