ErwGr. 1

DIR_2011_37 · zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, nicht verwendet werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b derselben Richtlinie ändert die Kommission deren Anhang II regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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