Art. 13

DIR_2011_64 · über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 14 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:
a)Zigarren und Zigarillos;
b)Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;
c)anderer Rauchtabak.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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