Art. 17

DIR_2011_64 · über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:
a)für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;
b)unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;
c)Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;
d)Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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