Art. 2

DIR_2011_64 · über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“: a) Zigaretten; b) Zigarren und Zigarillos; c) Rauchtabak: i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, ii) anderen Rauchtabak.
(2)Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3)Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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