Art. 9

DIR_2011_64 · über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

(1)Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.
(2)Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen: a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit; b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer; c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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