Art. 12 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

DIR_2011_65 · zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,
a)von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;
b)an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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