ErwGr. 21

DIR_2011_7 · zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten, höhere und daher für den Gläubiger günstigere Pauschalbeträge als Entschädigung für Beitreibungskosten festzulegen oder diese Beträge zu erhöhen — unter anderem um mit der Inflation Schritt zu halten — nicht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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