Art. 3 – Berichterstattung

DIR_2011_77 · zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. November 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklung des digitalen Marktes vor; diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG beigefügt.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. Januar 2012 einen Bericht mit einer Bewertung der möglichen Notwendigkeit einer Verlängerung der Schutzdauer für die ausübenden Künstler und die Produzenten im audiovisuellen Sektor vor; diesem Bericht werden erforderlichenfalls sachdienliche Vorschläge beigefügt. Gegebenenfalls legt die Kommission einen Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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