ErwGr. 21

DIR_2011_77 · zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Da die Ziele der begleitenden Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet entweder zu einer Wettbewerbsverzerrung führen oder die Reichweite der in Rechtsvorschriften der Union niedergelegten ausschließlichen Rechte der Tonträgerhersteller einschränken würden, und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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