Art. 13

DIR_2011_85 · über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung, den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, der Erstellung der Haushaltsprognosen und bei der Mehrjahresplanung insbesondere gemäß dem mehrjährigen Haushaltsrahmen zu gewährleisten.
(2)Zur Stärkung der finanziellen Rechenschaftspflicht werden die Haushaltszuständigkeiten der Behörden in verschiedenen Teilsektoren des Staates klar festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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