Art. 6

DIR_2011_85 · über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

(1)Unbeschadet der Bestimmungen des AEUV zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem: a) Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln; b) effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist; c) Folgen im Falle einer Nichteinhaltung.
(2)Enthalten die numerischen Haushaltsregeln Ausnahmeklauseln, so ist in diesen Klauseln im Einklang mit den aus dem AEUV erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats im Bereich der Haushaltspolitik und strengen Verfahren eine begrenzte Anzahl spezifischer Umstände und stringente Verfahren zu benennen, unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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