Anhang II

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

In Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG erhalten unter Ziffer „II. Berechnungsmethoden“ die Methoden 3 und 4 folgende Fassung:
„Methode 3: ‚Kombinationsmethode‘ Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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