Art. 10 – Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und Drittlands-Rückversicherungsunternehmen

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

(1)Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II. Die Berechnung umfasst alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens.
(2)Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnung zu der Auffassung gelangen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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