Art. 14

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt, das von der EBA auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA alle Informationen hinsichtlich der Bankengruppe gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.