Art. 5 – Überprüfung

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Die Kommission überprüft die Richtlinie 2002/87/EG, einschließlich der gemäß dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, in vollem Umfang. Nach dieser Überprüfung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht, in dem insbesondere der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, einschließlich der Frage, ob der Anwendungsbereich durch die Überarbeitung von Artikel 3 erweitert werden soll, und die Anwendung der genannten Richtlinie auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, behandelt werden. Der Bericht befasst sich auch mit den Einstufungskriterien von Finanzkonglomeraten, die nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen gehören, deren gesamte Tätigkeiten in der Bankenbranche, der Versicherungsbranche und der Wertpapierdienstleistungsbranche im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen von erheblicher Bedeutung sind.
Die Kommission prüft auch, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien für die Einschätzung dieser erheblichen Bedeutung veröffentlichen sollten.
Im gleichen Kontext befasst sich der Bericht mit systemisch relevanten Finanzkonglomeraten, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind und die analog den sich in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu identifizieren sind. Darüber hinaus wird in diesem Bericht die Möglichkeit geprüft, verbindliche Stresstests einzuführen. Dem Bericht folgen erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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