ErwGr. 12

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG sollte sich auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, erstrecken und eine risikobasierte Anwendung der Freistellungen ausarbeiten, die den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Bestimmung eines Finanzkonglomerats zur Verfügung stehen und die Anwendung solcher Ausnahmeregelungen begrenzen. Im Hinblick auf die sektorspezifischen Richtlinien sollte im Rahmen der Überarbeitung auch auf systemrelevante Finanzkonglomerate eingegangen werden, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind. Solche Finanzkonglomerate sollten in Analogie zu den in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bestimmt werden. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, auf diesem Gebiet regulatorische Maßnahmen vorzuschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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