ErwGr. 2

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu ermöglichen, ist es angebracht, für die Vereinbarkeit der Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG einerseits und der Richtlinien 73/239/EWG (4) und 92/49/EWG (5) des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG (6), 2002/83/EG (7), 2004/39/EG (8), 2005/68/EG (9), 2006/48/EG (10), 2006/49/EG (11), 2009/65/EG (12), 2009/138/EG (13) und 2011/61/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates andererseits zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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