ErwGr. 6

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, insbesondere wenn der Sitz einer ihrer Tochtergesellschaften in einem Drittstaat liegt, sollte diese Richtlinie für alle Unternehmen gelten, insbesondere für alle Kreditinstitute mit eingetragenem Sitz in einem Drittstaat und die eine Zulassung benötigen würden, wenn ihr Sitz in der Union läge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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