Art. 21 – Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus

DIR_2011_93 · zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot
a)der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und
b)der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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