ErwGr. 3

DIR_2011_97 · zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber

Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (3).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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