DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung
Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie kann eine Schutzmaßnahme im Anschluss an ein Urteil im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (3) oder im Anschluss an eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (4) angeordnet worden sein. Ist im anordnenden Staat eine Entscheidung aufgrund einer dieser Rahmenbeschlüsse ergangen, so sollte das Anerkennungsverfahren im vollstreckenden Staat entsprechend durchgeführt werden. Dies sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Europäische Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, der Entscheidungen aufgrund dieser Rahmenbeschlüsse vollstreckt, zu übermitteln.
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