ErwGr. 3

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Gemäß dem Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (2) sollte sich die gegenseitige Anerkennung auf alle Arten von gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen erstrecken, die je nach Rechtsordnung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein können. Ferner werden die Kommission und die Mitgliedstaaten in dem Programm ersucht, zu prüfen, wie die Rechtsvorschriften und die praktischen Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz von Opfern verbessert werden könnten. In dem Programm wird ferner darauf hingewiesen, dass für Opfer von Straftaten besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden können, die innerhalb der Union wirksam sein sollten. Diese Richtlinie ist Teil eines kohärenten und umfassenden Maßnahmenpakets zu den Opferrechten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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