Art. 3 – Übergangsmaßnahmen

DIR_2012_12 · zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

(1)Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2001/112/EG in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 weiterhin vermarktet werden.
(2)Die Angabe „ab dem 28. Oktober 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anhang I Abschnitt I Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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