Art. 3 – Recht auf Rechtsbelehrung

DIR_2012_13 · über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung; c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6; d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; e) das Recht auf Aussageverweigerung.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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