ErwGr. 38

DIR_2012_13 · über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Eine praktische und wirksame Umsetzung einiger Bestimmungen, wie beispielsweise der Bestimmung über die Verpflichtung zur Belehrung der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen über ihre Rechte in einfacher und leicht verständlicher Sprache, könnte auf mehrerlei Weise, auch im Wege nichtgesetzgeberischer Maßnahmen, erreicht werden, wie beispielsweise durch geeignete Schulungen für die zuständigen Behörden oder durch eine in einfacher und nicht-fachlicher Sprache abgefasste Erklärung der Rechte, die ein Laie ohne Kenntnisse des Strafprozessrechts leicht versteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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