Anhang IV – In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

1.
Interne Notfallpläne: a) Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist; b) Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist; c) für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel; d) Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten; e) Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind; f) wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten; g) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.
a)Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
b)Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;
c)für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;
d)Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;
e)Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;
f)wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;
g)Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.
2.
Externe Notfallpläne a) Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind; b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste; c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel; d) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände; e) Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben; f) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, gemäß Artikel 9 über den Unfall sowie über das richtige Verhalten; g) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
a)Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
b)Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;
c)Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
d)Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
e)Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;
f)Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, gemäß Artikel 9 über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
g)Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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