Art. 22 – Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten veranlassen, dass die zuständige Behörde im Interesse der Transparenz jegliche gemäß dieser Richtlinie vorliegende Information jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zur Verfügung stellen muss.
(2)Die nach dieser Richtlinie, einschließlich nach Artikel 14, erforderliche Weitergabe von Informationen kann von der zuständigen Behörde zurückgewiesen oder beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.
(3)Die Weitergabe der vollständigen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c kann von dieser zuständigen Behörde unbeschadet Absatz 2 dieses Artikels verweigert werden, wenn der Betreiber beantragt hat, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe aus Gründen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offengelegt werden. Die zuständige Behörde kann aus denselben Gründen entscheiden, dass bestimmte Teile des Berichts oder Verzeichnisses nicht offengelegt werden. Nach Einwilligung dieser Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der zuständigen Behörde einen geänderten Bericht oder ein geändertes Verzeichnis vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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