ErwGr. 12

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“), das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle, ausarbeiten und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, an die zuständige Behörde übermitteln. Wenn die Betreiber die Gefahren schwerer Unfälle ermitteln und beurteilen, sollten auch die gefährlichen Stoffe berücksichtigt werden, die bei einem schweren Unfall innerhalb des Betriebs entstehen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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