ErwGr. 8

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Bestimmte Industrietätigkeiten sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, sofern sie anderen Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene unterliegen, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte weiterhin prüfen, ob es im bestehenden Rechtsrahmen bedeutende Lücken gibt, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten sowie aus spezifischen gefährlichen Stoffen, und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um diese Lücken zu schließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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