Art. 23 – Inspektion und Überwachung

DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(1)Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen. Diese Inspektionen umfassen mindestens: a) im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Informationen, b) die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007, und c) die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.
(3)Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen — einschließlich der Lagerungskosten — von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, veranlassen.
(4)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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