Art. 9 – Genehmigungen

DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.
(2)Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Bedingungen für Ausnahmen und Registrierung müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 24, 25 und 26 der Richtlinie 2008/98/EG erfolgen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß den Absätzen 1 und 2 alle Bedingungen enthält, die zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 und zur Erreichung der in Artikel 11 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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