(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Amtsträger die voraussichtlich mit Opfern in Kontakt kommen, wie Polizeibedienstete und Gerichtsbedienstete, eine für ihren Kontakt mit den Opfern angemessene allgemeine wie auch spezielle Schulung erhalten, um bei ihnen das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, einen unvoreingenommenen, respektvollen und professionellen Umgang mit den Opfern zu pflegen.
(2)Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz innerhalb der Union verlangen die Mitgliedstaaten, dass diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern und Staatsanwälten zuständig sind, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, um bei Richtern und Staatsanwälten das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer zu verbessern.
(3)Unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe empfehlen die Mitgliedstaaten, dass diejenigen, die für die Weiterbildung von Rechtsanwälten zuständig sind, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, um das Bewusstsein der Rechtsanwälte für die Bedürfnisse der Opfer zu verbessern.
(4)Die Mitgliedstaaten fördern über ihre öffentlichen Stellen oder durch die Finanzierung von Organisationen zur Opferunterstützung Initiativen, die ermöglichen, dass diejenigen, die Opferunterstützung leisten oder Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung stellen, eine ihrem Kontakt mit den Opfern angemessene Schulung erhalten und die beruflichen Verhaltensregeln beachten, mit denen sichergestellt wird, dass sie ihre Tätigkeit, unvoreingenommen, respektvoll, einfühlsam und professionell ausführen.
(5)Entsprechend den jeweiligen Aufgaben, der Art und Intensität des Kontakts mit den Opfern muss die Schulung darauf abzielen, die Angehörigen der Rechtsberufe in die Lage zu versetzen, die Opfer respektvoll, professionell und diskriminierungsfrei anzuerkennen und zu behandeln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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