ErwGr. 27

DIR_2012_29 · über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

Informationen für das Opfer sollten an die letzte bekannte Postanschrift oder anhand der elektronischen Kontaktangaben, die das Opfer der zuständigen Behörde mitgeteilt hat, übermittelt werden. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der hohen Zahl der Opfer in einem Fall, sollte es möglich sein, die Informationen über die Presse, eine offizielle Website der zuständigen Behörde oder einen vergleichbaren Kommunikationsweg bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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