ErwGr. 53

DIR_2012_29 · über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

Das Risiko einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung entweder durch den Straftäter oder infolge der Teilnahme am Strafverfahren sollte begrenzt werden, indem Verfahren auf koordinierte und respektvolle Weise so durchgeführt werden, dass die Opfer Vertrauen in die Behörden fassen können. Die Interaktion mit den zuständigen Behörden sollte dem Opfer so leicht wie möglich gemacht und unnötige Interaktion sollte vermieden werden, beispielsweise indem Vernehmungen auf Video aufgezeichnet werden und die Verwendung dieser Aufzeichnungen im Gerichtsverfahren zugelassen wird. Den Angehörigen der Rechtsberufe sollte ein möglichst breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, um dem Opfer seelische Belastungen im Gerichtsverfahren insbesondere infolge von Sichtkontakt mit dem Täter, seiner Familie, Personen seines Umfelds oder dem Publikum zu ersparen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, insbesondere hinsichtlich Gerichtsgebäuden und Polizeistationen realisierbare und praktische Maßnahmen einzuführen, durch denen den Einrichtungen ermöglicht wird, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie getrennte Eingänge und Wartezonen, für Opfer. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit Strafverfahren so planen, dass Kontakte zwischen Opfern und ihren Familienangehörigen und Tätern vermieden werden, indem beispielsweise Opfer und Täter zu unterschiedlichen Zeiten zu Vernehmungen einbestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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