Art. 20 – Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht. Falls die Art des pyrotechnischen Gegenstands dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(2)Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands angebracht.
(3)Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der benannten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der benannten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
(4)Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der benannten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.
(5)Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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