Art. 42 – Formale Nichtkonformität

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Unbeschadet des Artikels 39 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die Kennnummer der benannten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 20 angebracht oder wurde nicht angebracht; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; f) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; g) die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; h) eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 ist nicht erfüllt.
(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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