Art. 30 – Notfallmaßnahmen

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer gegebenenfalls die einschlägigen Behörden unverzüglich über einen schweren Unfall oder über eine Situation, bei der das unmittelbare Risiko der Verursachung eines schweren Unfalls besteht, unterrichtet. Dabei sind die Umstände zu beschreiben — einschließlich, sofern möglich, seine Ursache, mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die möglichen schweren Folgen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer im Falle eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. Die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten können den Betreiber oder den Eigentümer unterstützen, auch durch Zurverfügungstellen zusätzlicher Ressourcen.
(3)Während des Notfalleinsatzes erhebt der Mitgliedstaat alle für eine gründliche Untersuchung gemäß Artikel 26 Absatz 1 notwendigen Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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