Art. 40 – Berichterstattung und Überprüfung

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Spätestens bis zum 19. Juli 2019 bewertet die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Bemühungen und Erfahrungen der zuständigen Behörden die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Bewertung vor. Der Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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