ErwGr. 6

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Die Risiken im Zusammenhang mit schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfällen sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Offshore-Gewässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und insbesondere bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands, ein Ziel, das in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (3) vorgegeben ist, zu erreichen oder das entsprechende Niveau zu halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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