Art. 14 – Leitfäden

DIR_2013_35 · über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern stellt die Kommission spätestens sechs Monate vor dem 1. Juli 2016 nicht verbindliche Leitfäden bereit. Diese Leitfäden beziehen sich insbesondere auf die folgenden Punkte:
a)Ermittlung der Exposition unter Berücksichtigung geeigneter europäischer oder internationaler Normen, einschließlich — Berechnungsmethoden für die Bewertung von Expositionsgrenzwerten, — der örtlichen Mittelung externer elektrischer und magnetischer Felder, — einer Anleitung für den Umgang mit Mess- und Berechnungsunsicherheiten;
b)Anleitung für den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften bei besonderen Formen ungleichmäßiger Exposition in bestimmten Situationen, gestützt auf fundierte dosimetrische Grundlagen;
c)Beschreibung der „Methode gewichteter Spitzenwerte“ für niederfrequente Felder und der „Summation von multifrequenten Feldern“ für hochfrequente Felder;
d)Durchführung der Risikobewertung und — wann immer möglich — Bereitstellung vereinfachter Methoden unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU;
e)Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken, einschließlich spezifischer Präventivmaßnahmen entsprechend dem Ausmaß der Exposition und den Merkmalen des Arbeitsplatzes;
f)Festlegung dokumentierter Arbeitsverfahren sowie spezifischer Maßnahmen zur Unterrichtung und Unterweisung von Arbeitnehmern, die während der Ausübung von unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Magnetresonanztomographie elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind;
g)Evaluierung von Expositionen im Frequenzbereich von 100 kHz bis 10 MHz, wenn sowohl thermische als auch nichtthermische Wirkungen zu berücksichtigen sind;
h)Anleitung für die ärztlichen Untersuchungen und die medizinische Überwachung, für die der Arbeitgeber gemäß Artikel 8 Absatz 2 Sorge zu tragen hat.
Die Kommission arbeitet dabei eng mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen. Das Europäische Parlament wird regelmäßig unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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