ErwGr. 14

DIR_2013_38 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte befugt sein, Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Einführung einer Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter insbesondere bezüglich der Flaggenstaat-Kriterien und der Kriterien für die Leistung des Unternehmens, hinsichtlich der Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Umfang der erweiterten Überprüfung von Schiffen einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche, hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Verfahren für die Kontrolle und Sicherheitskontrolle von Schiffen, hinsichtlich der Festlegung eines harmonisierten elektronischen Formats zur Meldung von Beschwerden im Zusammenhang mit MLC 2006, zur Annahme von harmonisierten Verfahren für die Meldung offensichtlicher Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen und für die Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen sowie hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Veröffentlichung von Informationen über Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung, der Kriterien für die Aggregierung der relevanten Daten und der Häufigkeit von Aktualisierungen zu erlassen. Dies ist ein hoch technisches Vorgehen, das entsprechend den in der genannten Richtlinie festgelegten Grundsätzen und Kriterien erfolgen muss. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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